Satzung

Sportverein

Schwarz Weiß Havixbeck e. V.

AG Coesfeld VR 227

Stand: 20. April 2018 (nachfolgend die Satzung als pdf-Datei zum Download: Satzung)

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. April 2018)


Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir im nachfolgenden Text auf die Nennung jeweils beider Geschlechter. Im Sinne des Wertebildes unseres Vereins betonen wir an dieser Stelle ausdrücklich, dass sowohl Frauen als auch Männer zur Übernahme von Ämtern in unserem Verein gewünscht sind.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1928 in Havixbeck gegründete Verein führt den Namen “S.V. Schwarz Weiß Havixbeck e.V.'' und ist beim Amtsgericht Coesfeld im Vereinsregister unter Nr. 227 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Havixbeck.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der Jugendpflege. Zu diesem Zwecke werden Sportanlagen zur Verfügung gestellt, Übungsstunden abgehalten und den Mitgliedern Gelegenheit zur Teilnahme am sportlichen Wettkampf gegeben.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Bei Auflösung des Vereins und bei sonstigen Beendigungsgründen fällt das Vermögen an die Gemeinde Havixbeck mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 3 Mitgliedschaft in Fachverbänden

1. Der Verein hat die Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachverbänden erworben oder wird sie gegebenenfalls noch erwerben.

2. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.

3. Die Mitgliedschaft im Verein zieht dann eine automatische Mitgliedschaft im jeweiligen Fachverband nach sich, wenn dies die jeweilige Fachverbandssatzung vorsieht.

 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven sowie aus Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein mitwirkenden Mitglieder, die einer oder auch mehreren Abteilungen angehören können. Ihnen bleibt eine sportliche Beteiligung offen.

4. Passive Mitglieder beteiligen sich nicht am aktiven Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Mit der Mitgliedschaft verbunden ist das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können einer oder mehreren Abteilungen zugeordnet werden. Damit ist zusätzlich das Stimmrecht in der Abteilungsversammlung verbunden.

5. Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt der Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit sich nicht z.B. aus dieser Satzung oder der Beitragsordnung etwas anderes ergibt.

6. Eine Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand ruhen. Die Mitgliedschaft ruht längstens für 2 Jahre. In dieser Zeit bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Nach Ablauf der Aussetzungszeit leben diese Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet.

7. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft vor Ablauf der in 6. genannten Frist bedarf es einer schriftlichen Anzeige an den Vorstand. Eine solche Anzeige ist jederzeit möglich.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für nicht voll Geschäftsfähige haben die gesetzlichen Vertreter den Beitritt zu erklären bzw. ihre schriftliche Zustimmung zu erteilen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt vollzieht sich rückwirkend zum 1. des Monats, in dem die Beitrittserklärung unterzeichnet worden ist.

3. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt zu machen. Aufnahmeanspruch besteht grundsätzlich nicht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, und außerdem:

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. In begründeten Fällen ist eine Kündigung zum Quartalsende, in welchem die Kündigung erklärt wird, zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
a) das Mitglied bei Vereinsaktivitäten die körperliche oder seelische Gesundheit Anderer gefährdet
b) das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder gegen die Satzung grob verstoßen hat
c) das Mitglied das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat
d) das Mitglied seine satzungsmäßigen Verpflichtungen grob verletzt hat, insbesondere Beiträge nicht zahlt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mindestens 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Vorstand ermächtigt, ohne Frist über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung zu beschließen.

 

§ 7 Maßregelungen

1. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand u.a. mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

c) sollten 3 nacheinander fällig gewordene Mitgliedsbeiträge nicht beglichen werden, erlischt mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Teilnahme an allen Wettkämpfen. Die Abteilungsleitung zieht jeglichen Spielausweis oder ähnliche Meldeunterlagen umgehend ein und händigt diese dem Vorstand aus.

2. Der Bescheid über diese Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

 

§ 8 Beiträge, Umlagen, Sonderzahlungen

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Beitrag besteht aus dem Grundbeitrag in Verbindung mit ggf. diversen Abteilungsbeiträgen. Über die Höhe der Grundbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich im Voraus erhoben. Er kann auch unterjährig in Teilbeträgen erhoben werden.

2. Die Beiträge, die die Mitglieder nach Abs. 1 zu leisten haben, sind - sofern die Satzung bzw. Beitragsordnung nichts anderes regelt - zum 15. Januar d. J. fällig. Alle Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

3. Die Beiträge, die die Mitglieder nach Abs. 1 zu leisten haben, sind - sofern die Satzung bzw. Beitragsordnung nichts anderes regelt - zum 15. Januar d. J. fällig. Alle Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

4. Daneben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Sonderbeiträge und einmalige Umlagen festgesetzt werden, wenn es die wirtschaftliche Lage des Vereins erfordert.

5. Ergänzende Regelungen zum Beitragswesen:

a) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen, Umlagen und Sonderzahlungen befreit.

b) Der Vorstand kann beschließen, in begründeten Fällen den Grundbeitrag zu ermäßigen, zu stunden und auch auf den Grundbeitrag zu verzichten.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beraterkreis

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schatzmeister

e) mindestens zwei Beisitzern

f) dem Vertreter der Vereinsjugend

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

3. Im Innenverhältnis gilt, dass einer von beiden der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellv. Vorsitzende, weiter ersatzweise der Geschäftsführer, weiter ersatzweise der Schatzmeister sein muss.

4. Der Jugendvertreter ist dabei ausgeschlossen.

 

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle gesetzlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.

2. Insbesondere ist der Vorsitzende für die Einhaltung aller Bestimmungen des Datenschutzes verantwortlich. Dies schließt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß den gesetzlichen Regelungen ein.

3. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.

5. Über den Verlauf der Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 12 Beraterkreis

1. Zum Beraterkreis gehören

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Leiter der Abteilungen bzw. die Vertreter der Abteilungsleiter

2. Der Beraterkreis sollte vierteljährlich zusammentreten und wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsmitglied geleitet.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal, bis spätestens 30.06. des Jahres

b) wenn dies mindestens 5 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen,

c) wenn die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll,

d) bei Ausscheiden des Vorsitzenden während der Amtsperiode,

e) wenn der Vorstand die Einberufung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

3. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Vereins, in den Sportstätten, im Vereinsheim mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

4. Die Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird, ist dabei anzugeben oder die Stelle, bei welcher diese erhältlich ist.

 

§ 14 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, der Abteilungen und des Berichts der Kassenprüfer

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Wahl bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendvertreters sowie Wahl bzw. Abberufung der Kassenprüfer

d) die Festsetzung der Höhe der Grundbeiträge, Umlagen und Sonderzahlungen

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) die Entgegennahme der Berichte der in Fachgremien tätigen Vertreter.

 

§ 15 Anträge und nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Anträge zur Tagesordnung können gestellt werden

a) von jedem Mitglied,

b) vom Beraterkreis,

c) von den Abteilungen.

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingehen.

3. Die Anträge sind schriftlich oder auf elektronischem Wege zu stellen. Der Versammlungsleiter hat beim Vorliegen solcher Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und diese Ergänzung in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung oder nach Ablauf o. a. Frist gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen bedarf es zur Annahme dieser Anträge der Einstimmigkeit.

 

§ 16 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Protokollierung der gefassten Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, weiter ersatzweise vom Geschäftsführer, weiter ersatzweise vom Schatzmeister, weiter ersatzweise von einem Beisitzer, geleitet. Bei Verhinderung aller gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme.

3. Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben.

4. Bei Mitgliedern unter dem vollendeten 16. Lebensjahr darf sein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht ausüben.

5. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

6. Die Stimmrechtsregelung gem. Nr. 2 gilt für alle Gremien.

7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

8. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, d. h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt, auch nicht als ablehnende.

9. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

10. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11. Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung siehe § 22 der Satzung.

12. Die Wahlen sind als Einzelwahlen durchzuführen.

13. In den Jahren mit gerader Zahl sind

a) der Vorsitzende

b) der Schatzmeister/in

c) mindestens 1 Beisitzer zu wählen.

14. In den Jahren mit ungerader Zahl sind

a) der Geschäftsführer

b) der Stellvertretende Vorsitzende

c) mindestens 1 Beisitzer zu wählen.

15. In jedem Jahr ist einer der beiden Kassenprüfer zu wählen.

16. Die Wahlen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Die Wahl wird nunmehr mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter. Die Unterzeichnung der Niederschrift erfolgt durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter.

 

§ 17 Kassenprüfer

1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

2. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands bzw. des Beraterkreises sind. Wiederwahl ist nicht zulässig.

3. Scheidet während der Amtsperiode ein Kassenprüfer aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

4. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und Buchungsunterlagen zu nehmen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung, auch bei den Abteilungen, vorzunehmen und von dem Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 18 Die Vereinsjugend

1. Mitglieder der Vereinsjugend (Jugendabteilung) sind alle Jugendlichen, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig nach den Richtlinien der bestehenden Jugendordnung, soweit die Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt.

 

§ 19 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Abteilungsmitglied ist, wer in der Abteilung durch Aufnahmeantrag aufgenommen worden ist.

3. Die Abteilungen, geleitet jeweils von dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und weiteren Abteilungsmitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, regeln ihre Aufgaben nach den sich selbst gegebenen Ordnungen selbstständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

4. Die Abteilungen sind für ihre gefassten Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich und jederzeit zur schriftlichen Berichterstattung verpflichtet.

5. Abteilungsversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

6. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen nach den für sie geltenden Ordnungen gewählt. In Ermangelung einer Abteilungsordnung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 20 Haftungsausschluss

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

§ 21 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Gem. § 2 werden die Vereins- und Organämter grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann folgende Regelungen treffen:

2. Organämter und Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand einstimmig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Entgeltliche Vereinstätigkeiten aufgrund Vorstandsbeschluss sind im nächsten Jahresabschluss offen zu legen.

4. Zur Führung der Geschäftsstelle und für sonstige Tätigkeiten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für den Verein haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte angestellt werden.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 22 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dieses mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder die Hälfte der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt auch hier mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Ihre Vertretungsregelung richtet sich nach § 10 Abs. 2 der Satzung.

6. Die Vorschriften gelten entsprechend für die sich sonst ergebenden Beendigungsgründe.

 

§ 23 Vollmacht zur Änderung der Satzung

1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung bzw. deren Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden.

2. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.

3. Die Vollmacht zur Änderung der Satzung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.

 

§ 24 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 20. April 2018 in Havixbeck unter Aufhebung der bisherigen Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

SWHSchwarz-Weiß Havixbeck
Althoffsweg 41
48329 Havixbeck
Geschäftsstelle

02507/1880